Spielbetrieb des VBF wird vorerst ohne verschärfte Einschränkungen fortgeführt. 

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 23. November 2021 die Elfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Diese tritt am Samstag, den 27. November in Kraft.

Wichtig für uns ist, dass sich für die Sportausübung unter freiem Himmel keine weiteren Verschärfungen gibt.

Es gelten die gleichen Regeln, die schon seit dem 15. November gelten.

Während die Infektionsschutzmaßnahmen für die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen weiter verschärft werden, sind die Sportausübung unter freiem Himmel sowie die Nutzung von Funktionsgebäuden wie Umkleidekabinen von den Änderungen nicht betroffen.

Der Freiluftspielbetrieb des BFV (und somit auch des VBF) wird somit vorerst ohne weitere Einschränkungen fortgeführt. 

Auszug aus der Verordnung für die Sportausübung unter freiem Himmel:

Folgende Punkte der Verordnung sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands bei der Sportausübung weiterhin ohne Nachweis von Impfung/Test erlaubt.
  • Für das Betreten von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt eine 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht.
    Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die erweiterten 2G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung
  • Grundsätzlich besteht die Option, die Nutzung von Freiluft-Sportanlagen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene – gilt für alle Anwesenden) zu stellen. Dies muss jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt weiterhin abseits der Sportausübung. Die Vereine/Ausrichter tragen die Verantwortung für die durchgehende Einhaltung der 2G-Vorgaben. Teilnehmende an sportlichen Wettkämpfen sind von den 2G-Vorgaben ausgenommen, sofern sie einen negativen Test vorweisen können.

Die gesamte Verordnung und alle Einzelheiten dazu sind nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

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