Spielordnung und Rechts- und Verfahrensordnung des VFF mit neuen Bestimmugen

Betroffene Ordnung/Satzung§ 15 Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
Text alt(2) …mit einer Ordnungsstrafe von € 25,00 belastet und hat das Zeugengeld eventuell erschienener Zeugen zu tragen. Wird einer erneuten frist- und ordnungsgemäß erfolgten Ladung nicht Folge geleistet, ist der Betreffende bei Fehlen einer begründeten Entschuldigung mit einer Ordnungsstrafe von € 50,00 zu belegen….
 Text neu(2) …mit einer Ordnungsstrafe von € 30,00 belastet und hat das Zeugengeld eventuell erschienener Zeugen zu tragen. Wird einer erneuten frist- und ordnungsgemäß erfolgten Ladung nicht Folge geleistet, ist der Betreffende bei Fehlen einer begründeten Entschuldigung mit einer Ordnungsstrafe von € 60,00 zu belegen….
Betroffene Ordnung/Satzung§ 14 Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
Text alt 
 Text neu(1a) Strafantrag 1. In Fällen, in denen das Sportgericht nach Aktenlage den Betroffenen, zu einer Spielsperre von mehr als 4 Spielen (höchstens aber 8 Spielen) oder Geldstrafe von mehr als 50,00 € (höchstens aber 100,00 €) verurteilen würde, ist ein schriftliches Verfahren mit Strafantrag  zulässig. 2. Dem Betroffenen ist der schriftliche Strafantrag vom Sportgericht zur Kenntnis zu geben, mit der Maßgabe, dass der Betroffene den Strafantrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dessen Absendung (elektronische Versendung des Strafantrag über ePost)) durch Einspruch gemäß § 5 Abs.1 RVO/VFF, gebührenfrei, ablehnen kann. Der Einspruch soll begründet werden. 3. Wird der Strafantrag abgelehnt, hat das Sportgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, sofern nicht dem Einspruch schon zuvor ganz oder teilweise abgeholfen wurde. 4. Das Sportgericht ist bei seiner Entscheidung, nach mündliche Verhandlung, an den ursprünglichen Strafantrag nicht mehr gebunden.  
Betroffene Ordnung/Satzung§ 29 Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
Text alt(1) …a) aus den an den VFF zu entrichtenden Gebühren: -Vorsperre (gem. § 9 RVO): € 10,00 -Sportgericht mit mündlicher Verhandlung: Einzelrichter: € 15,00 Kammerbesetzung: € 35,00 -Sportgericht ohne mündliche Verhandlung: Beschlussgebühr € 15,00 – Berufungsgericht (nicht bei formeller Ablehnung gem. § 20 RVO):Verhandlungsgebühr € 25,00   c) aus den Strafen für Nichterscheinen (25,00 €), Nichterscheinen zu einer 2. Ladung 50,00 €, Nichteinsenden eines Berichts über eine Spielabbruch (20,00 €)   d) Nichteinsenden einer Stellungnahme 20,00 € (diese Stellungnahme ist unaufgefordert einzureichen.   Darüber hinaus hat das Sportgericht das Recht, mit der Ladung zu einer Verhandlung eine Stellungnahme vorab anzufordern. Bei Nichtabgabe dieser angeforderten Stellungnahme erfolgt eine Ordnungsstrafe von 15,00 €.  
 Text neu(1) …a) aus den an den VFF zu entrichtenden Gebühren: -Vorsperre (gem. § 9 RVO): € 20,00 -Sportgericht mit mündlicher Verhandlung: Einzelrichter: € 20,00 Kammerbesetzung: € 35,00 -Sportgericht ohne mündliche Verhandlung: Beschlussgebühr € 15,00 – Berufungsgericht (nicht bei formeller Ablehnung gem. § 20 RVO):Verhandlungsgebühr € 35,00   c) aus den Strafen für Nichterscheinen (30,00 €), Nichterscheinen zu einer 2. Ladung 60,00 €, Nichteinsenden eines Berichts über eine Spielabbruch (25,00 €)   d) Nichteinsenden einer Stellungnahme 25,00 € (diese Stellungnahme ist unaufgefordert einzureichen.   Darüber hinaus hat das Sportgericht das Recht, mit der Ladung zu einer Verhandlung eine Stellungnahme vorab anzufordern. Bei Nichtabgabe dieser angeforderten Stellungnahme erfolgt eine Ordnungsstrafe von 25,00 €.  
Betroffene Ordnung/Satzung§ 30 Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
Text alt(1) Die Einspruchsgebühr beträgt einheitlich € 30,00.
 Text neu(1) Die Einspruchsgebühr beträgt einheitlich € 35,00.
Betroffene Ordnung/Satzung§ 31 Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
Text alt(1) Die Berufungsgebühr beträgt einheitlich € 50,00
 Text neu(1) Die Berufungsgebühr beträgt einheitlich € 70,00

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